Satzung des Elternfördervereins
Hier können Sie die Satzung des Elternfördervereins für Montessori-Pädagogik in Köpenick/Treptow e.V. lesen.
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SatzungElternfoerderverein.pdf (31 kB)
Satzung des Elternfördervereins für Montessori-Pädagogik in Köpenick/Treptow e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen "Elternförderverein für Montessori-Pädagogik in Köpenick/Treptow e. V." und wurde in das Vereinsregister eingetragen.
- Dem Verein wurde die Gemeinnützigkeit anerkannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Ziele und Tätigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der derzeit gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch die Montessori-Pädagogik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Einrichtung von Montessori-Kinderhäusern, -Vorklassen und Schulklassen
- Anstrebung der Integration Behinderter in solche Einrichtungen
- Übernahme der Trägerschaft einer freien Ersatzschule auf der Grundlage des Berliner Schulgesetzes und eines Kinderhauses“
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit der Absicht einer Gewinnerzielung, ist damit nicht verbunden.
Dazu führt der Verein folgende Maßnahmen durch:
- Informationsveranstaltungen über die Montessori-Pädagogik in Kindergärten und Schulen für Eltern, Erzieher/innen und Lehrer/innen durchzuführen
- Übernahme von Werbung und Organisation für diese Veranstaltungen
- Informationsveranstaltungen in öffentlichen Gremien und Einrichtungen
- Teilnahme an kommunalen Veranstaltungen mit Informationsständen
- Beschaffung der erforderlichen Montessori-Materialien und deren Verleih an Kinderhäuser und Schulen, die nach dem Montessori-Prinzip arbeiten
- Gründung einer freien Ersatzschule auf der Grundlage des Berliner Schulgesetzes und eines Kinderhauses, die nach dem Montessori-Prinzip arbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Dies ist die Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne von § 2.2 unterstützt.
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und den Verein unterstützen und die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres des 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Interessen des Vereins fördern und den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
§ 5 Rechte und Pflichten von Mitgliedern
- Aktive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Stimmrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.
- Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages beträgt für natürliche Personen 30,00 Euro, für juristische Personen 100,00 Euro. Die Änderung des Mitgliedbeitrages kann durch Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Zusätzliche finanzielle Zuwendungen aus freiwilligen Beitragszuzahlungen oder durch Spenden sind auch von Nichtmitgliedern möglich und werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
§ 5a Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Ablehnung die Mitgliederversammlung anzurufen, die über seinen Antrag mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
- Wenn ein Mitglied 2 Jahre keinen Beitrag gezahlt hat, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
- Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod der natürlichen Person und durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Übertritt vom aktiven in den fördernden Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 30.04. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.08. des folgenden Geschäftsjahres.
§ 6 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1.8 und endet am 31.7.
§ 7 Organe
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Gesamtvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft mindestens jährlich eine Mitgliederversammlung - möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres - ein, zu der drei Wochen vorher schriftlich, unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen werden muss. Die Einladung kann auch per e-mail oder in sonstiger elektronischer Form erfolgen, soweit Mitglieder über die hierfür erforderlichen technischen Empfangsvoraussetzungen verfügen.
- Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, entlastet und wählt den Vorstand, wählt die Kassenprüfer und beschließt über Beitragshöhe, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
- Änderungen in der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, Diese Satzungsänderungen müssen alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern er dies zur Durchführung seiner Aufgaben und zur angemessenen Beteiligung der Mitglieder an der Willensbildung für erforderlich hält.
- Außerordentliche Mitgliedersammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn sie schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist eine schriftliche Äußerung des Mitglieds möglich, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Kenntnis zu geben ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
- Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Beide Vorstände sind einzelvertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung wählt zudem einen Kassenführer und einen Schriftführer in den Vorstand.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer zugleich Mitglied des Vereins und nicht Leiter einer Abteilung ist.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Gesamtvorstand (s. § 11) durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
- Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, außerdem die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
- Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören:
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen
- Repräsentation des Vereins, auch auf Verbandsebene
- Schlichtung aller Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche
- Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand und angeschlossenen Abteilungen
- Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Dem Kassenführer kann durch Beschluss des Vorstandes das Spendenwesen übertragen werden.
- Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.
- Für die Willensbildung des Vorstands gilt: Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem Vorstand (erster und zweiter Vorsitzender, Kassenführer, Schriftführer)
b) den Abteilungsleitern
Für die gewählten Mitglieder ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
zu a)
siehe § 10
zu b)
Dem Abteilungsleiter obliegt organisatorisch die Führung und Betreuung seiner jeweiligen Abteilung/Projektgruppe sowie die Information des Vorstandes über Aktivitäten.
§ 12 Aufgaben des Gesamtvorstands
- Koordinierung und Beratung der Arbeit der Abteilungen
- Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen
- Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung
- Zusammenarbeit mit dem Vorstand
§ 13 Sitzungen des Gesamtvorstandes
- Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
§ 14 Aufgaben der Abteilungen des Vereins
- Vereinsintern werden für die satzungsgemäßen Aktivitäten der Mitglieder in den verschiedenen pädagogischen Einrichtungen Abteilungen gebildet. Diese sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über die Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen einer 2/3 Mehrheit. Bei der Auflösung einer Abteilung ist zuvor die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der Abteilung einzuholen.
- Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere Abteilung bzw. der Verein hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Abteilung entscheidet der Gesamtvorstand, der auf Antrag des Abteilungsleiters unverzüglich einzuberufen ist.
- Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt wird. Die Abteilungsversammlung wählt darüber hinaus zwei Stellvertreter, die den Leiter im Rahmen einer Abteilungsordnung, die sich die Abteilungen selbst geben, unterstützen. Die Amtszeit des Abteilungsleiters und seiner beiden Stellvertreter entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstandes. Der Abteilungsleiter ist Mitglied des Gesamtvorstands, jedoch nicht vertretungsberechtigtes Organ im Sinne von § 26 BGB. Seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen und, bei Abwesenheit des Leiters, an dessen Stelle abzustimmen.
- Der Abteilungsleiter und seine Stellvertreter bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Abteilungsleiters/Stellvertreters im Amt. Scheiden ein Abteilungsleiter und seine Stellvertreter vorzeitig aus, so nimmt ein Mitglied des Vorstands die Geschäfte des Abteilungsleiters zunächst kommissarisch wahr. Innerhalb eines Monats ist eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen, auf der der neue Abteilungsleiter und seine Stellvertreter durch die Mitglieder der Abteilung für die noch verbleibende Amtszeit zu wählen sind.
- Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung innerhalb ihres Geschäftskreises und beschränkt auf das Aktivvermögen der Abteilung bis zu einer Höhe von 2.500,00 Euro pro Geschäftsjahr rechtsgeschäftlich vertreten. Der Abschluss von Anstellungs-, Miet- oder Leasingverträgen oder sonstiger Verträge als Dauerschuldverhältnisse bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
- Die Abteilungsleiter informieren den Vorstand in jeder Vorstandssitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb davon über Aktivitäten in den Abteilungen.
- Die Abteilungsordnungen werden von den Mitgliedern der Abteilungen auf den Abteilungsversammlungen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen. Sie werden erst mit Genehmigung des Gesamtvorstandes wirksam. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilung regeln und sich an den Vorgaben dieser Satzung orientieren. Im Kollisionsfall hat die Vereinssatzung Vorrang, die weiterhin verbindlich für alle Mitglieder des Vereins gilt. Über neue oder geänderte Abteilungsordnungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
- Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Ein Mitglied kann aber nur in einer Abteilung Abteilungsleiter sein.
- Die Regelungen dieser Satzung über die Rechte der Mitglieder, die Mitgliederversammlung und die Beschlussfassung gelten, soweit möglich, entsprechend für die Abteilungsversammlung.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern.
Berlin im Juni 2007



